Satzung                                                            (Download)

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I.   Allgemeine Bestimmungen

II.   Mitgliedschaft

III.  Rechte und Pflichten der Mitglieder

IV.  Organe der QUAD

Verbandstag

Präsidium

V.  Das Verbandsgericht

VI.  Kassenprüfer

VII.  Ausschüsse und Sonstiges

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I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Name, Sitz, Rechtsform, Mitgliedschaften, Geschäftsjahr

  1. Die Quadrathlon Allianz Deutschland (QUAD) ist der Spitzenverband für den Quadrathlonsport und assoziierter Sportarten in Deutschland.

  2. Die QUAD ist ein eingetragener Verein und hat ihren Sitz in Mainz /Rhein.

  3. Die QUAD strebt die Mitgliedschaft in der World Quadrathlon Federation (WQF) an. Die QUAD strebt eine Mitgliedschaft im Deutschen Olympischen Sportbund an (DOSB).

  4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

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§ 2 Zweck

  1. Der Zweck der Allianz ist, den Quadrathlonsport in seinen verschiedenen Distanzen, den Kanu-Triathlon auf gemeinnütziger Grundlage zu fördern, deren Durchführung nacheinheitlichen Regeln zu überwachen und ihre Belange im nationalen und internationalen Bereich zu vertreten.

  2. Die QUAD verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die zur Erreichung des Verbandszweckes erforderliche eigenwirtschaftliche Betätigung ist dem ideellen Zweck der Förderung sportlicher Übungen und Leistungen untergeordnet. Haushaltsmittel der Allianz dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln der QUAD. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütung begünstigt werden. Aufwendungsersatz für im Rahmen der Wahrnehmung satzungsgemäßer Aufgaben entstandener Kosten und Auslagen der Verbandsorgane, ihrer Mitglieder oder sonstiger durch die QUAD in diesem Rahmen Beauftragter, werden grundsätzlich nur gegen Nachweis und gemäß den vom Verbandstag zu erlassenden Richtlinien erstattet.

  3. Grundsätzliche Beschreibung des Quadrathlons

    Die 4 Disziplinen des Quadrathlons sind eine Kombination aus Disziplinen, die ohne fremde Hilfe oder Ausnutzung von Streckenvorteilen ausgeübt werden müssen (Einzelwettkampf, Einzelsportart). Sie sind derart kombiniert, dass ein ausgewogener Ausdauerwettkampf gewährleistet ist, d.h. gleichmäßige Anforderungen an die jeweiligen Abschnitte erforderlich sind und nacheinander ohne Stopp ausgeführt werden. Durch die Gewichtungen der jeweiligen Disziplinen zueinander ist Quadrathlon ein ausgewogener Ausdauer Mehrkampf:

    Symmetrie:

    Quadrathlon hat die Sportart prägende symmetrische Disziplinenverteilung:

    2x Wasser  «»  2x Land      
    2x Oberkörper/Arm-Dynamik  «»  2x Unterkörper/Bein-Dynamik
    2x technische/Geräte-Disziplin  «»  2x gerätefreie/pure Disziplin      

    Der sportliche Reiz des Quadrathlons wird insgesamt also durch die Notwendigkeit der gleichmäßigen Beherrschung aller Disziplinen erzeugt.

  4. Assoziierte Sportarten des Quadrathlons

    Unter assoziierten Sportarten des Quadrathlons sind Sportarten zu verstehen, die als Multidisziplinsportarten zu ¾ aus den Einzeldisziplinen des Quadrathlons bestehen. Assoziierte Sportarten sind Bestandteil der QUAD, bzw. können Veranstalter untern dem Dach und Regelwerk der QUAD diese anbieten.

    Ausgenommen sind explizit Triathlon und Kanu-Triathlon, die zu den Spitzenverbänden DTU und DKV gehören. Sollten sich Veranstalter sich dennoch dem QUAD anschließen wollen, ist eine gütliche Einigung mit den anderen Verbänden anzustreben.

    Eine assoziierte Sportart des QUAD ist der Hydrathlon mit der Unterteilung „Schwimmen – Laufen – Kajak“. Ferner Quadrathlons plus weitere Disziplinen (Pentathlon, Hexathlon, etc).

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§ 3 Ordnungen der QUAD

  1. Zur Durchführung der in § 2 niedergelegten satzungsgemäßen Zwecke und Ziele erläßt die QUAD folgende Ordnungen:

  2. Ordnungen als Bestandteil der Satzung:

  3. Sonstige Ordnungen:
    - Sportordnung
    - Geschäftsordnung
    - Disziplinar-, Rechts- und Verfahrensordnung
    - Gebühren- und Beitragsordnung
    - Anti-Dopingordnung

  4.  

  5. Für die Änderung der Ordnungen ist der Verbandstag zuständig, sofern nichts anders geregelt ist.

  6. Änderungen der Sportordnung können vom Vorstand einstimmig i.V.m. mit einer ¾-Mehrheit des (Gesamt-) Präsidiums beschlossen werden.

  7. Änderungen der sonstigen Ordnungen können vom Vorstand einstimmig beschlossen werden. Dem Vorstand obliegt auch die Erarbeitung der Ordnungen.

  8. Ordnungen müssen bekanntgegeben werden (Homepage der QUAD) und bedürfen der Vorstellung auf dem Verbandstag.

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II. Mitgliedschaft

§ 4 Mitglieder

  1. Die Mitglieder der QUAD gliedern sich in stimmberechtigte ordentliche sowie nichtstimmberechtigte außerordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder (§7).

  2. Ordentliche Mitglieder können natürliche Personen, Vereine und Landesverbände sein, deren Zweck § 2 dieser Satzung entspricht.

  3. Außerordentliche Mitglieder können natürliche Personen, Vereine und Institutionen sein, die zwar nicht Sport im Sinne des § 2 der Satzung ausüben, sich jedoch zu den satzungsgemäßen Zwecken der QUAD bekennen und der Gemeinnützigkeit, wie in § 2 definiert, nicht zuwiderlaufen.

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§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern erfolgt durch den Vorstand (Präsidium). Die Aufnahme ist schriftlich und im Falle ordentlicher Mitgliedschaft unter Vorlage der Satzung des Antragstellers zu beantragen.

  2. Tritt ein Verein dem QUAD bei, sind nicht automatisch deren Mitglieder auch Mitglieder der QUAD. Die Mitglieder müssen als natürliche Personen dem QUAD beitreten.

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§ 6 Erlöschen der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft in der QUAD erlischt durch Auflösung eines Mitgliedsvereins, Austritt oder Ausschluß.

  2. Der Austritt eines Mitgliedes muß der QUAD sechs Monate vor Ablauf des Geschäftsjahres durch Einschreiben mitgeteilt werden. Der Ausschluß eines Mitglieds ist - außer in den dem Verbandsgericht eingeräumten Fällen - dem Verbandstag oder dem Präsidium, das einstimmig abstimmen muss und das als Interimsurteil bis zu Beschluß des Verbandstages gilt, vorbehalten. Er kann nur aus wichtigem Grund, insbesondere in folgenden Fällen, erfolgen:

  3. wenn ein Mitglied seinen der QUAD oder einem anderen Mitglied gegenüber bestehenden wesentlichen Verpflichtungen trotz schriftlicher Fristsetzung durch den Vorstand unter Androhung des Ausschlusses nicht nachkommt.

  4. wenn durch das Verhalten des Mitgliedes erheblich gegen die Zwecke der QUAD verstoßen worden ist und/oder der Ruf oder das Ansehen der QUAD derart verletzt worden sind, daß eine weitere Zugehörigkeit unzumutbar ist.

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§ 7 Ehrenmitglieder

Auf Antrag des Präsidiums können vom Verbandstag Personen, die sich um den Sport im Sinne des § 2 der Satzung besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Sie werden zu allen Verbandstagen eingeladen, nehmen jedoch an der Antragstellung und an der Beschlußfassung nicht teil.

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III. Rechte und Pflichten der Mitglieder

§ 8 Rechte der Mitglieder

  1. Die Mitglieder regeln innerhalb ihrer Zuständigkeit alle mit der Förderung und Entwicklung des Sports im Sinne des § 2 der Satzung zusammenhängenden Fragen selbständig, sofern diese Fragen nicht der Beschlußfassung durch die QUAD vorbehalten sind. Die Satzungen und Ordnungen der Mitglieder dürfen der Satzung der QUAD und ihren Bestandteilen nicht widersprechen.

  2. Die Mitglieder haben das Recht, Anträge, Vorschläge und Beschwerden an die QUAD zu richten, auf Wahrung ihrer Interessen durch die QUAD und darauf, von dieser Auskünfte über die QUAD betreffende Angelegenheiten zu verlangen.

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§ 9 Pflichten der Mitglieder

  1. Die Satzung der QUAD und ihre Bestandteile sind für die Mitglieder in ihrer jeweils gültigen Fassung verbindlich. Die Mitglieder sind verpflichtet, ihre Geltung in ihren Satzungen zu verankern.

  2. Die Mitglieder sind verpflichtet, Einzelanweisungen von Verbandsorganen zu befolgen, sofern diese nicht im Widerspruch zu der Satzung der QUAD, bzw. den damit in Übereinklang stehenden Satzungen der Mitglieder stehen, den Nachweis ihrer Gemeinnützigkeit zu erbringen und den vom Verbandstag festgesetzten Beitrag fristgerecht an die QUAD abzuführen. Bei Mitgliedern, die ihren finanziellen oder sonstigen satzungsgemäßen Pflichten nicht nachkommen, ruhen sämtliche Mitgliedsrechte. Voraussetzung hierfür ist, daß das Präsidium mittels Einschreiben das betreffende Mitglied unter Fristsetzung zur Pflichterfüllung aufgefordert hat. Bei Nichtbefolgung wird das Ruhen der Mitgliedsrechte durch das Präsidium festgestellt.

  3. Die Mitglieder erkennen ein Informationsrecht der Organe der QUAD an, soweit dieses Verlangen die durch das Satzungsrecht der QUAD geregelten Grenzen wahrt. Die Organe der QUAD können in diesem Rahmen Berichte von den Mitgliedern anfordern; die Mitglieder der Organe der QUAD oder von den Organen Beauftragte sind berechtigt, an Veranstaltungen der Mitglieder teilzunehmen.

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§ 10 Beiträge und Gebühren

  1. Die QUAD erhebt jährlich den vom Verbandstag beschlossenen Beitrag. Die Beiträge und Gebühren sind in der Gebühren- und Beitragsordnung aufgeführt. Der Beitrag ist zum 1. April des Jahres fällig.

  2. Das Präsidium ist berechtigt, in begründeten Ausnahmefällen den Beitrag zu stunden.

  3. Die Gebühren und Sonderabgaben für Veranstaltungen setzt der Verbandstag fest. Ihm bleibt es auch vorbehalten, erforderlichenfalls zusätzliche Umlagen von den Mitgliedern anzufordern.

  4. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.

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IV. Organe der QUAD

§ 11 Organe

Die Organe der QUAD sind der Verbandstag und das Präsidium.

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Verbandstag

§ 12 Einberufung

  1. Die QUAD hält alle zwei Jahre einen ordentlichen Verbandstag ab.

  2. Der Verbandstag wird von dem Präsidenten oder einem von ihm Beauftragten nach den Bestimmungen der Geschäftsordnung geleitet. Die Einberufung erfolgt über die Verbandshomepage und per Emailversand durch das Präsidium unter Einhaltung einer Frist von acht Wochen und Übersendung der Tagesordnung und der dazugehörenden Unterlagen. Falls durch den Verbandstag nicht bereits geschehen, bestimmt das Präsidium den Tagungsort.

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§ 13 Zusammensetzung des Verbandstages

  1. Der Verbandstag setzt sich aus den Mitgliedern, dem Präsidium und den - weiteren - Mitgliedern zusammen.

  2. Das Stimmrecht ist wie folgt geregelt: Jedes Mitglied als natürliche Person hat eine Stimme, jeder Verein oder Landesverband eine Stimme.

  3. Ein Mitglied kann eine Vollmacht an ein anderes Mitglied ausstellen. Die Vollmacht muss vor Versammlungsbeginn beim Präsidium oder Veranstaltungsleiter abgegeben werden.

  4. Mitglieder des Verbandsgerichtes und der bestehenden Ausschüsse können an dem Verbandstag beratend, aber nicht mit eigener Stimme teilnehmen.

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§ 14 Aufgaben und Zuständigkeiten

Der Verbandstag ist das oberste Organ der QUAD. Ihm steht die Beschlußfassung in allen Angelegenheiten zu, soweit sie nicht durch diese Satzung und ihre Bestandteile anderen Organen oder Gremien übertragen ist. Seiner Beschlußfassung unterliegen insbesondere:

  1. Die Wahl des Präsidiums

  2. Die Wahl der Mitglieder des Verbandsgerichtes und der Ausschüsse, sofern in der Satzung selbst oder in den erlassenen Ordnungen nicht Sonderregelungen getroffen sind.

  3. Die Wahl der Kassenprüfer

  4. Die Entlastung des Präsidiums und der Ausschüsse

  5. Die Genehmigung des Haushaltsplanes in den Jahren, in denen ein ordentlicher Verbandstag stattfindet.

  6. Die Festlegung der Beiträge und Veranstalterabgaben, sowie der Grundsätze, nach denen Auslagen von Mitgliedern und Beauftragten zu ersetzen sind.

  7. Satzungsänderungen (soweit nicht hinsichtlich der Ordnungen Sonderregelungen bestehen).

  8. Die Aufnahme und der Ausschluß von Mitgliedern (im letzten Punkt vorbehaltlich der Rechte des Verbandsgerichtes)

  9. Die Ernennung von Ehrenmitgliedern

  10. Die Auflösung der QUAD und die Verwendung ihres Vermögens

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§ 15 Anträge

Anträge vom Verbandstag können nur von den Organen der QUAD, den Ausschüssen und den ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern eingebracht werden. Sie sind spätestens vier Wochen vor dem Verbandstag bei der QUAD-Geschäftsstelle einzureichen, und den Mitgliedern nach Ablauf dieser Frist sofort bekanntzugeben. Später eingehende Anträge dürfen nur als Dringlichkeitsanträge behandelt werden.
Über die Zulassung von Dringlichkeitsanträgen ist mit Zweidrittel-Mehrheit der abgegebenen Stimmen zu beschließen. Satzungsänderungen durch Dringlichkeitsantrag sind nicht zulässig.

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§ 16 Beschlußfähigkeit

  1. Ein satzungsgemäß einberufener Verbandstag ist beschlußfähig, wenn mindestens zwei Drittel des Präsidiums sowie 10 v.H. aller Stimmen (einschließlich Vollmachten) vertreten sind.

  2. Der Verbandstag wird beschlußunfähig, sobald eine der vorgenannten Voraussetzungen wegfällt und die Beschlußunfähigkeit auf Antrag festgestellt wird. Die Feststellung der Beschlußunfähigkeit hat keine Wirkung auf vorher gefaßte Beschlüsse.

  3. Ist der Verbandstag aufgrund von Beschlußunfähigkeit aufgelöst worden, muß ein neuer Verbandstag innerhalb von sechs Wochen stattfinden. Für die Einladung hierfür gilt eine Frist von zwei Wochen. Er ist ohne Rücksicht auf die Zahl der vertretenen Mitglieder beschlußfähig; in der Einladung ist ausdrücklich darauf hinzuweisen. Auf ihm dürfen nur noch die ausstehenden Tagesordnungspunkte behandelt werden.

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§ 17 Tagesordnung

Die Tagesordnung für den ordentlichen Verbandstag muß folgende Punkte enthalten:

  1. Eröffnung

  2. Feststellung der Beschlußfähigkeit und der ordnungsgemäßen Einberufung

  3. Feststellung der Stimmberechtigten und Bestimmung der Wahlprüfkommission

  4. Rechenschaftsbericht des Präsidiums

  5. Bericht der Kassenprüfer und Genehmigung des Haushaltsplanes

  6. Entlastung

  7. Neuwahl des Präsidiums sowie von Mitgliedern des Verbandsgerichtes und der Ausschüsse und der Kassenprüfer

  8. Anträge auf Satzungsänderung

  9. Andere Anträge

  10. Bestimmung des folgenden ordentlichen Verbandstages nach Ort und Zeitpunkt.

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§ 18: Abstimmungsregelungen und Wahlen

  1. Zur wirksamen Beschlußfassung genügt einfache Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden hier nicht mitgezählt. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.
    Satzungsänderungen bedürfen einer Zweidrittel-Mehrheit, der Ausschluß von Mitgliedern bedarf einer Dreifünftel-Mehrheit aller anwesenden Stimmen, mindestens der absoluten Mehrheit aller Mitglieder. Bei der Beschlußfassung über Angelegenheiten, für die eine qualifizierte Mehrheit erforderlich ist, gelten Stimmenenthaltungen und ungültige Stimmzettel als Nein-Stimmen.

  2. Die Wahlen auf dem Verbandstag sind grundsätzlich geheim. Liegt nur ein Vorschlag vor, so kann die Wahl durch Zuruf oder offene Abstimmung erfolgen.
    Bei mehreren Vorschlägen ist derjenige Vorgeschlagene gewählt, der die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Hat im ersten Wahlgang keiner der Vorgeschlagenen die absolute Mehrheit erlangt, so erfolgt in einem zweiten Wahlgang eine Stichwahl zwischen den beiden Vorgeschlagenen, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen erhalten haben.
    Haben mehrere Vorgeschlagene gleich viele Stimmen und mehr als die übrigen
    Vorgeschlagenen erhalten, so erfolgt die Stichwahl zwischen ihnen.
    Haben mehrere Vorgeschlagene gleich viele Stimmen und mehr als nur ein anderer Vorgeschlagener erhalten, so nehmen außer demjenigen, der die meisten Stimmen erhalten hat, auch sie an der Stichwahl teil.
    Bei einer Stichwahl entscheidet die einfache Mehrheit.
    Bei Stimmengleichheit wird die Wahl wiederholt.

  3. Kassenprüfer und vom Verbandstag zu wählende Ausschußmitglieder und Mitglieder des Verbandsgerichtes - nicht jedoch die Vorsitzenden - können getrennt für jedes Gremium in einem schriftlichen Wahlgang gewählt werden.

  4. Die Protokolle des Verbandstages werden vom Präsidenten, oder einem von ihm Beauftragten, und dem Protokollführer unterzeichnet.

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§ 19 Öffentlichkeit

Die Verbandstage sind grundsätzlich öffentlich.
Die Öffentlichkeit kann durch einfache Mehrheit ausgeschlossen werden.

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§ 20 Außerordentlicher Verbandstag

  1. Das Präsidium kann aus wichtigem Grund einen außerordentlichen Verbandstag einberufen.
    Der außerordentliche Verbandstag muß einberufen werden, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder Anträge auf Einberufung in gleicher Sache stellen.

  2. Tagesordnungspunkte eines außerordentlichen Verbandstages können nur solche sein, die zu seiner Einberufung geführt haben. Ein ordnungsgemäß beantragter außerordentlicher Verbandstag muß spätestens sechs Wochen nach Einreichung der Anträge stattfinden. Für die Berechnung dieser Frist ist der Tag maßgebend, an dem durch Eingang auf der QUAD-Geschäftsstelle die Zahl der zur Einberufung eines außerordentlichen Verbandstages erforderlichen Anragsteller erreicht ist. Die Tagesordnung mit Anträgen ist den Mitgliedern mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen mitzuteilen. Für die Beschlußfähigkeit gelten § 16 Abs. 1 und 2.

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Präsidium

§ 21 Zusammensetzung

  1. Das Präsidium besteht aus:

  2. Vorstand (geschäftsführendes Präsidium)
    1. dem Präsidenten
    2. dem Generalsekretär (Vizepräsident)
    3. dem Vorstand Finanzen

  3. Dezernate (erweitertes Präsidium)

  4. Das Präsidium kann einstimmig verantwortliche Mitglieder oder Nichtmitglieder der QUAD ernennen oder abberufen, die sich als Beauftragte in den entsprechenden Dezernaten um speziellen Aufgabengebiete und Ressorts im Sinne der QUAD kümmern.
    Die entsprechenden Dezernate stimmen sich mit den anderen Präsidiumsmitgliedern ab. Die Dezernate haben als erweitertes Präsidium keine geschäftsführenden Funktionen. Die Dezernate und deren Beauftragte werden in der Geschäftsordnung genannt.

  5. Die Mitglieder des geschäftsführenden Präsidiums werden durch den Verbandstag für zwei Jahre gewählt. Die Mitglieder bleiben bis zur Durchführung der Neuwahl im Amt.

  6. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus seinem Amt aus, so wählt das verbleibende Präsidium für die Zeit bis zum nächsten Verbandstag ein Ersatzmitglied. Die gleiche Befugnis steht dem Präsidium zu, wenn auf dem Verbandstag ein Amt nicht besetzt werden kann.

  7. Wird auf Vorschlag des Verbandstages oder des Präsidiums eine Person, die nicht im Präsidium ist, in ein internationales Gremium (WQF) gewählt, so hat diese Person einen Sitz mit beratender Funktion im Präsidium der QUAD. Ein Stimmrecht ist ausgeschlossen.

  8. Unterschiedliche Dezernate können durch eine Person besetzt sein. In diesem Fall besteht dennoch nur eine Stimme pro Person.

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§ 22 Aufgaben, Rechte und Pflichten

  1. Das Präsidium leitet die QUAD und ist hierbei für alle Angelegenheiten zuständig, die nicht durch Satzung oder eine der Ordnungen einem anderen Organ zugewiesen sind. Es führt die Geschäfte nach Maßgabe der Satzung, der geltenden Ordnungen und der Beschlüsse des Verbandstages. An Beschlüsse von Fachausschüsse ist das Präsidium nicht gebunden. Sofern es von Beschlüssen der Ausschüsse abweicht, muß das Präsidium innerhalb von zwei Wochen eine schriftliche Begründung seiner Entscheidung dem betroffenen Ausschuß zuleiten und auf dem Verbandstag darlegen.

  2. Das Präsidium gibt sich eine Geschäftsordnung, durch die die Arbeitsgebiete der einzelnen Mitglieder näher festgelegt werden.

  3. Das Präsidium tritt bei Bedarf, jedoch mindestens zweimal jährlich zusammen. Die Einberufung erfolgt durch den Präsidenten oder seinen Vertreter. Es ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist und zu einer Sitzung ordnungsgemäß, d. h. per Email, unter Beifügung einer Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von mindestens fünf Tagen, eingeladen war. Beschlüsse des Präsidiums können - wenn nicht mehr als drei seiner Mitglieder widersprechen - auch im schriftlichen Umlaufverfahren gefaßt werden. Das Präsidium beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit.

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§ 23 Geschäftsführung / Vertretung

  1. Die Führung der Verbandsgeschäfte obliegt dem geschäftsführenden Präsidium. Es besteht aus dem Präsidenten und dem Vizepräsidenten (Generalsekretär) und dem Vorstand Finanzen.

  2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB (Vertretung nach außen) sind der Präsident, der Vizepräsident (Generalsekretär) und der Vorstand Finanzen.

  3. Der Verband wird durch zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten.

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§ 24 Disziplinarisches

Das Präsidium entscheidet über disziplinäre Verfehlungen. Alles Weitere regelt die Disziplinar- Rechts- und Verfahrensordnung, die diese Satzung ergänzt.

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V. Das Verbandsgericht

§ 25 Rechtsordnung

Zur Entscheidung von Streitigkeiten wird im Bedarfsfall ein Verbandsgericht geschaffen. Im Rahmen seiner Zuständigkeit ist der ordentliche Rechtsweg ausgeschlossen. Die der Entscheidung des Verbandsgerichtes Unterworfenen erkennen seine Entscheidung als letztverbindlich an. Ein Wahlrecht zwischen der ordentlichen Gerichtsbarkeit und dem Schiedsgericht bleibt jedoch bestehen, sofern es sich um Rechtsstreitigkeiten der in § 91 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkung (GWB) genannten Art handelt. Alles Weitere regelt die Disziplinar- Rechts- und Verfahrensordnung, die diese Satzung ergänzt.

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VI. Kassenprüfer

§ 26 Kassenprüfung

  1. Die Kassenführung der QUAD wird durch zwei ehrenamtliche Kassenprüfer überprüft. Diese werden vom Verbandstag auf zwei Jahre gewählt. Sie können wieder gewählt werden. Die Kassenprüfer dürfen nicht gleichzeitig Mitglied des Präsidiums sein.

  2. Die Kassenprüfer prüfen die Kassenführung mindestens einmal jährlich und erstatten dem Präsidium und dem Verbandstag schriftlichen Bericht.

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VII. Ausschüsse und Sonstiges

§ 27 Fachausschüsse

Verbandstag und Präsidium können Fachausschüsse und Kommissionen einrichten. Soweit ihnen im Einzelfall nicht weitergehende Funktionen übertragen werden, haben die Fachausschüsse und Kommissionen beim Verbandstag und gegenüber Präsidium beratende Funktion. Ihre Aufgabe besteht vordringlich darin, Anregungen für sachlich gebotene Änderungen und Verbesserungen aus ihrem Fachbereich an den Verbandstag oder das Präsidium heranzutragen, oder auf Anforderung von Verbandstag oder Präsidium Lösungsvorschläge zu bestimmten Problemen zu erarbeiten. Im Rahmen ihrer Tätigkeit ist den Fachausschüssen von der QUAD und ihren Organen Auskunft zu erteilen.

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§ 28 Geschäftsstelle

  1. Das Präsidium bedient sich zur Durchführung seiner Aufgaben der von der QUAD unterhaltenen Geschäftsstelle. Die Einstellung von Mitarbeitern erfolgt nach Bedarf durch das Präsidium.

  2. Die Geschäftsstelle arbeitet nach Weisung des Präsidiums, im Zweifel nach der des Präsidenten.

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§ 29 Auflösung

  1. Die Auflösung der QUAD darf nur aufgrund ordnungsgemäß bekannt gegebener Tagesordnung mit 3/4 aller Stimmen beschlossen werden.

  2. Ein Antrag auf Auflösung kann nicht als Dringlichkeitsantrag oder als Änderungs- oder Ergänzungsantrag zu einem anderen Antrag gestellt werden.

  3. Bei Auflösung der QUAD muß das Vermögen einer gemeinnützigen Organisation zufließen, die es unmittelbar für Zwecke der gemeinnützigen Jugendpflege zu verwenden hat. Das Vermögen fließt bei Auflösung, Aufhebung des Verbandes oder bei Wegfall seiner steuerbegünstigten Zwecke an die SOS Kinderdörfer.

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§ 30 Salvatorische Klausel

  1. Regelungen, die nicht in dieser Satzung erfasst sind, aber sinnvoller weise den Quadrathlon als Multidisziplinensportart ergänzen, werden nach mehrheitlichem Beschluss des Präsidiums subsidiär durch die Regelungen, Satzungen und Ordnungen der WQF, DKV, DTU, DSV, BDR, DLV sowie DOSB, NADA angewendet.

  2. Sind einzelne Regelungen etwa durch Widersprüche oder Lücken ungültig, so bleibt das Regelwerk an sich davon unberührt.

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§ 31 Inkrafttreten

Diese am 13. August 2010 auf dem Verbandstag in Schleusingen verabschiedete Satzung wurde in der vorliegenden Fassung, auf Grundlage der Gründungssatzung vom 20. Oktober 2007 beschlossen. Sie tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

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