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I.
Allgemeine Bestimmungen
II. Mitgliedschaft
III.
Rechte und Pflichten der Mitglieder
IV. Organe der QUAD
- Verbandstag
- Präsidium
V. Das Verbandsgericht
VI. Kassenprüfer
VII.
Ausschüsse und Sonstiges
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I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Name, Sitz, Rechtsform, Mitgliedschaften, Geschäftsjahr
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Die Quadrathlon Allianz Deutschland (QUAD) ist der
Spitzenverband für den Quadrathlonsport und assoziierter
Sportarten in Deutschland.
-
Die QUAD ist ein eingetragener Verein und hat ihren Sitz in
Mainz /Rhein.
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Die QUAD strebt die Mitgliedschaft in der World Quadrathlon
Federation (WQF) an. Die QUAD strebt eine Mitgliedschaft im
Deutschen Olympischen Sportbund an (DOSB).
-
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

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§ 2 Zweck
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Der Zweck der Allianz ist, den Quadrathlonsport in seinen
verschiedenen Distanzen,
den Kanu-Triathlon auf gemeinnütziger Grundlage zu fördern,
deren Durchführung nacheinheitlichen Regeln zu überwachen und
ihre Belange im nationalen und internationalen Bereich zu
vertreten.
-
Die QUAD verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte
Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig.
Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die zur Erreichung des
Verbandszweckes erforderliche eigenwirtschaftliche Betätigung
ist dem ideellen Zweck
der Förderung sportlicher Übungen und Leistungen untergeordnet.
Haushaltsmittel der
Allianz dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet
werden. Die Mitglieder
erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln der QUAD.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der
Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßige hohe
Vergütung begünstigt werden. Aufwendungsersatz für im
Rahmen der Wahrnehmung satzungsgemäßer Aufgaben entstandener
Kosten und
Auslagen der Verbandsorgane, ihrer Mitglieder oder sonstiger
durch die QUAD in
diesem Rahmen Beauftragter, werden grundsätzlich nur gegen
Nachweis und gemäß den
vom Verbandstag zu erlassenden Richtlinien erstattet.
-
Grundsätzliche Beschreibung des Quadrathlons
Die 4 Disziplinen des Quadrathlons sind eine Kombination aus
Disziplinen, die ohne
fremde Hilfe oder Ausnutzung von Streckenvorteilen ausgeübt
werden müssen
(Einzelwettkampf, Einzelsportart). Sie sind derart kombiniert,
dass ein ausgewogener
Ausdauerwettkampf gewährleistet ist, d.h. gleichmäßige
Anforderungen an die
jeweiligen Abschnitte erforderlich sind und nacheinander ohne
Stopp ausgeführt
werden.
Durch die Gewichtungen der jeweiligen Disziplinen zueinander ist
Quadrathlon ein
ausgewogener Ausdauer Mehrkampf:
Symmetrie:
Quadrathlon hat die Sportart prägende symmetrische
Disziplinenverteilung:
2x Wasser «» 2x Land
2x Oberkörper/Arm-Dynamik «» 2x Unterkörper/Bein-Dynamik
2x technische/Geräte-Disziplin «» 2x
gerätefreie/pure Disziplin
Der sportliche Reiz des Quadrathlons wird insgesamt also durch
die Notwendigkeit der
gleichmäßigen Beherrschung aller Disziplinen erzeugt.
-
Assoziierte Sportarten des Quadrathlons
Unter assoziierten Sportarten des Quadrathlons sind Sportarten
zu verstehen, die als
Multidisziplinsportarten zu ¾ aus den Einzeldisziplinen des
Quadrathlons bestehen.
Assoziierte Sportarten sind Bestandteil der QUAD, bzw. können
Veranstalter untern
dem Dach und Regelwerk der QUAD diese anbieten.
Ausgenommen sind explizit Triathlon und Kanu-Triathlon, die zu
den Spitzenverbänden
DTU und DKV gehören. Sollten sich Veranstalter sich dennoch dem
QUAD
anschließen wollen, ist eine gütliche Einigung mit den anderen
Verbänden anzustreben.
Eine assoziierte Sportart des QUAD ist der Hydrathlon mit der
Unterteilung
„Schwimmen – Laufen – Kajak“. Ferner Quadrathlons plus weitere
Disziplinen
(Pentathlon, Hexathlon, etc).

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§ 3 Ordnungen der QUAD
-
Zur Durchführung der in § 2 niedergelegten satzungsgemäßen
Zwecke und Ziele erläßt
die QUAD folgende Ordnungen:
-
Ordnungen als Bestandteil der Satzung:
-
Sonstige Ordnungen:
- Sportordnung
- Geschäftsordnung
- Disziplinar-, Rechts- und Verfahrensordnung
- Gebühren- und Beitragsordnung
- Anti-Dopingordnung
-
-
Für die Änderung der Ordnungen ist der Verbandstag zuständig,
sofern nichts anders
geregelt ist.
-
Änderungen der Sportordnung können vom
Vorstand einstimmig i.V.m. mit einer ¾-Mehrheit des (Gesamt-)
Präsidiums
beschlossen werden.
-
Änderungen der sonstigen Ordnungen können vom
Vorstand einstimmig beschlossen werden. Dem Vorstand obliegt
auch die Erarbeitung
der Ordnungen.
-
Ordnungen müssen bekanntgegeben werden (Homepage der QUAD) und
bedürfen der Vorstellung auf dem
Verbandstag.

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II. Mitgliedschaft
§ 4 Mitglieder
-
Die Mitglieder der QUAD gliedern sich in stimmberechtigte
ordentliche sowie
nichtstimmberechtigte außerordentliche Mitglieder und
Ehrenmitglieder (§7).
-
Ordentliche Mitglieder können natürliche Personen, Vereine
und Landesverbände sein,
deren Zweck § 2 dieser Satzung entspricht.
-
Außerordentliche Mitglieder können natürliche Personen,
Vereine und Institutionen
sein, die zwar nicht Sport im Sinne des § 2 der Satzung ausüben,
sich jedoch zu den
satzungsgemäßen Zwecken der QUAD bekennen und der
Gemeinnützigkeit, wie in § 2
definiert, nicht zuwiderlaufen.

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§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
-
Die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen
Mitgliedern erfolgt durch den
Vorstand (Präsidium). Die Aufnahme ist schriftlich und im Falle
ordentlicher
Mitgliedschaft unter Vorlage der Satzung des Antragstellers zu
beantragen.
-
Tritt ein Verein dem QUAD bei, sind nicht automatisch deren
Mitglieder auch
Mitglieder der QUAD. Die Mitglieder müssen als natürliche
Personen dem QUAD
beitreten.

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§ 6 Erlöschen der Mitgliedschaft
-
Die Mitgliedschaft in der QUAD erlischt durch Auflösung eines
Mitgliedsvereins,
Austritt oder Ausschluß.
-
Der Austritt eines Mitgliedes muß der QUAD sechs
Monate vor Ablauf des Geschäftsjahres durch Einschreiben
mitgeteilt werden. Der Ausschluß eines Mitglieds ist - außer in
den dem Verbandsgericht eingeräumten Fällen - dem Verbandstag
oder dem Präsidium, das einstimmig abstimmen muss und das als
Interimsurteil bis zu Beschluß des Verbandstages gilt,
vorbehalten. Er kann nur aus wichtigem Grund, insbesondere in
folgenden Fällen, erfolgen:
-
wenn ein Mitglied seinen der QUAD oder einem anderen Mitglied
gegenüber
bestehenden wesentlichen Verpflichtungen trotz schriftlicher
Fristsetzung durch den
Vorstand unter Androhung des Ausschlusses nicht nachkommt.
-
wenn durch das Verhalten des Mitgliedes erheblich gegen die
Zwecke der QUAD
verstoßen worden ist und/oder der Ruf oder das Ansehen der QUAD
derart verletzt
worden sind, daß eine weitere Zugehörigkeit unzumutbar ist.

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§ 7 Ehrenmitglieder
Auf Antrag des Präsidiums können vom Verbandstag Personen, die
sich um den Sport
im Sinne des § 2 der Satzung besonders verdient gemacht haben,
zu Ehrenmitgliedern
ernannt werden. Sie werden zu allen Verbandstagen eingeladen,
nehmen jedoch an der
Antragstellung und an der Beschlußfassung nicht teil.

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III. Rechte und Pflichten der Mitglieder
§ 8 Rechte der Mitglieder
-
Die Mitglieder regeln innerhalb ihrer Zuständigkeit alle mit
der Förderung und
Entwicklung des Sports im Sinne des § 2 der Satzung
zusammenhängenden Fragen
selbständig, sofern diese Fragen nicht der Beschlußfassung durch
die QUAD
vorbehalten sind. Die Satzungen und Ordnungen der Mitglieder
dürfen der Satzung der
QUAD und ihren Bestandteilen nicht widersprechen.
-
Die Mitglieder haben das Recht, Anträge, Vorschläge und
Beschwerden an die QUAD
zu richten, auf Wahrung ihrer Interessen durch die QUAD und
darauf, von dieser
Auskünfte über die QUAD betreffende Angelegenheiten zu
verlangen.

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§ 9 Pflichten der Mitglieder
-
Die Satzung der QUAD und ihre Bestandteile sind für die
Mitglieder in ihrer jeweils
gültigen Fassung verbindlich. Die Mitglieder sind verpflichtet,
ihre Geltung in ihren
Satzungen zu verankern.
-
Die Mitglieder sind verpflichtet, Einzelanweisungen von
Verbandsorganen zu befolgen,
sofern diese nicht im Widerspruch zu der Satzung der QUAD, bzw.
den damit in
Übereinklang stehenden Satzungen der Mitglieder stehen, den
Nachweis ihrer
Gemeinnützigkeit zu erbringen und den vom Verbandstag
festgesetzten Beitrag
fristgerecht an die QUAD abzuführen. Bei Mitgliedern, die ihren
finanziellen oder
sonstigen satzungsgemäßen Pflichten nicht nachkommen, ruhen
sämtliche Mitgliedsrechte. Voraussetzung hierfür ist, daß das Präsidium
mittels Einschreiben das
betreffende Mitglied unter Fristsetzung zur Pflichterfüllung
aufgefordert hat. Bei
Nichtbefolgung wird das Ruhen der Mitgliedsrechte durch das
Präsidium festgestellt.
-
Die Mitglieder erkennen ein Informationsrecht der Organe der QUAD an, soweit dieses
Verlangen die durch das Satzungsrecht der QUAD geregelten
Grenzen wahrt. Die
Organe der QUAD können in diesem Rahmen Berichte von den
Mitgliedern anfordern;
die Mitglieder der Organe der QUAD oder von den Organen
Beauftragte sind
berechtigt, an Veranstaltungen der Mitglieder teilzunehmen.

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§ 10 Beiträge und Gebühren
-
Die QUAD erhebt jährlich den vom Verbandstag beschlossenen
Beitrag. Die Beiträge
und Gebühren sind in der Gebühren- und Beitragsordnung
aufgeführt. Der Beitrag ist
zum 1. April des Jahres fällig.
-
Das Präsidium ist berechtigt, in begründeten Ausnahmefällen
den Beitrag zu stunden.
-
Die Gebühren und Sonderabgaben für Veranstaltungen setzt der
Verbandstag fest. Ihm
bleibt es auch vorbehalten, erforderlichenfalls zusätzliche
Umlagen von den Mitgliedern
anzufordern.
-
Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.

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IV. Organe der QUAD
§ 11 Organe
Die Organe der QUAD sind der Verbandstag und das Präsidium.

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Verbandstag
§ 12 Einberufung
-
Die QUAD hält alle zwei Jahre einen ordentlichen Verbandstag
ab.
-
Der Verbandstag wird von dem Präsidenten oder einem von ihm
Beauftragten nach den
Bestimmungen der Geschäftsordnung geleitet. Die Einberufung
erfolgt über die Verbandshomepage und per Emailversand durch
das Präsidium unter Einhaltung einer Frist von acht Wochen und
Übersendung der
Tagesordnung und der dazugehörenden Unterlagen. Falls durch den
Verbandstag nicht
bereits geschehen, bestimmt das Präsidium den Tagungsort.

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§ 13 Zusammensetzung des Verbandstages
-
Der Verbandstag setzt sich aus den Mitgliedern, dem Präsidium
und den - weiteren -
Mitgliedern zusammen.
-
Das Stimmrecht ist wie folgt geregelt: Jedes Mitglied als
natürliche Person hat eine
Stimme, jeder Verein oder Landesverband eine Stimme.
-
Ein Mitglied kann eine Vollmacht an ein anderes Mitglied
ausstellen. Die Vollmacht
muss vor Versammlungsbeginn beim Präsidium oder
Veranstaltungsleiter abgegeben
werden.
-
Mitglieder des Verbandsgerichtes und der bestehenden
Ausschüsse können an dem
Verbandstag beratend, aber nicht mit eigener Stimme teilnehmen.

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§ 14 Aufgaben und Zuständigkeiten
Der Verbandstag ist das oberste Organ der QUAD. Ihm steht die
Beschlußfassung in allen
Angelegenheiten zu, soweit sie nicht durch diese Satzung und
ihre Bestandteile anderen
Organen oder Gremien übertragen ist. Seiner Beschlußfassung
unterliegen insbesondere:
-
Die Wahl des Präsidiums
-
Die Wahl der Mitglieder des Verbandsgerichtes und der
Ausschüsse, sofern in der
Satzung selbst oder in den erlassenen Ordnungen nicht
Sonderregelungen getroffen sind.
-
Die Wahl der Kassenprüfer
-
Die Entlastung des Präsidiums und der Ausschüsse
-
Die Genehmigung des Haushaltsplanes in den Jahren, in denen
ein ordentlicher
Verbandstag stattfindet.
-
Die Festlegung der Beiträge und Veranstalterabgaben, sowie
der Grundsätze, nach
denen Auslagen von Mitgliedern und Beauftragten zu ersetzen
sind.
-
Satzungsänderungen (soweit nicht hinsichtlich der Ordnungen
Sonderregelungen bestehen).
-
Die Aufnahme und der Ausschluß von Mitgliedern (im letzten
Punkt vorbehaltlich der
Rechte des Verbandsgerichtes)
-
Die Ernennung von Ehrenmitgliedern
-
Die Auflösung der QUAD und die Verwendung ihres Vermögens

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§ 15 Anträge
Anträge vom Verbandstag können nur von den Organen der QUAD, den
Ausschüssen und
den ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern eingebracht
werden. Sie sind spätestens
vier Wochen vor dem Verbandstag bei der QUAD-Geschäftsstelle
einzureichen, und den
Mitgliedern nach Ablauf dieser Frist sofort bekanntzugeben.
Später eingehende Anträge
dürfen nur als Dringlichkeitsanträge behandelt werden.
Über die Zulassung von Dringlichkeitsanträgen ist mit
Zweidrittel-Mehrheit der abgegebenen
Stimmen zu beschließen. Satzungsänderungen durch
Dringlichkeitsantrag sind nicht zulässig.

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§ 16 Beschlußfähigkeit
-
Ein satzungsgemäß einberufener Verbandstag ist beschlußfähig,
wenn mindestens zwei
Drittel des Präsidiums sowie 10 v.H. aller Stimmen
(einschließlich Vollmachten) vertreten
sind.
-
Der Verbandstag wird beschlußunfähig, sobald eine der
vorgenannten Voraussetzungen
wegfällt und die Beschlußunfähigkeit auf Antrag festgestellt
wird. Die Feststellung der
Beschlußunfähigkeit hat keine Wirkung auf vorher gefaßte
Beschlüsse.
-
Ist der Verbandstag aufgrund von Beschlußunfähigkeit
aufgelöst worden, muß ein neuer
Verbandstag innerhalb von sechs Wochen stattfinden. Für die
Einladung hierfür gilt eine
Frist von zwei Wochen. Er ist ohne Rücksicht auf die Zahl der
vertretenen Mitglieder
beschlußfähig; in der Einladung ist ausdrücklich darauf
hinzuweisen. Auf ihm dürfen
nur noch die ausstehenden Tagesordnungspunkte behandelt werden.

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§ 17 Tagesordnung
Die Tagesordnung für den ordentlichen Verbandstag muß folgende
Punkte enthalten:
-
Eröffnung
-
Feststellung der Beschlußfähigkeit und der ordnungsgemäßen
Einberufung
-
Feststellung der Stimmberechtigten und Bestimmung der
Wahlprüfkommission
-
Rechenschaftsbericht des Präsidiums
-
Bericht der Kassenprüfer und Genehmigung des Haushaltsplanes
-
Entlastung
-
Neuwahl des Präsidiums sowie von Mitgliedern des
Verbandsgerichtes und der
Ausschüsse und der Kassenprüfer
-
Anträge auf Satzungsänderung
-
Andere Anträge
-
Bestimmung des folgenden ordentlichen Verbandstages nach Ort
und Zeitpunkt.

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§ 18: Abstimmungsregelungen und Wahlen
-
Zur wirksamen Beschlußfassung genügt einfache Mehrheit der
gültig abgegebenen
Stimmen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden hier
nicht mitgezählt.
Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.
Satzungsänderungen bedürfen einer Zweidrittel-Mehrheit, der
Ausschluß von
Mitgliedern bedarf einer Dreifünftel-Mehrheit aller anwesenden
Stimmen, mindestens
der absoluten Mehrheit aller Mitglieder. Bei der Beschlußfassung
über Angelegenheiten,
für die eine qualifizierte Mehrheit erforderlich ist, gelten
Stimmenenthaltungen und
ungültige Stimmzettel als Nein-Stimmen.
-
Die Wahlen auf dem Verbandstag sind grundsätzlich geheim.
Liegt nur ein Vorschlag
vor, so kann die Wahl durch Zuruf oder offene Abstimmung
erfolgen.
Bei mehreren Vorschlägen ist derjenige Vorgeschlagene gewählt,
der die absolute
Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Hat im
ersten Wahlgang keiner
der Vorgeschlagenen die absolute Mehrheit erlangt, so erfolgt in
einem zweiten
Wahlgang eine Stichwahl zwischen den beiden Vorgeschlagenen, die
im ersten
Wahlgang die meisten Stimmen erhalten haben.
Haben mehrere Vorgeschlagene gleich viele Stimmen und mehr als
die übrigen
Vorgeschlagenen erhalten, so erfolgt die Stichwahl zwischen
ihnen.
Haben mehrere Vorgeschlagene gleich viele Stimmen und mehr als
nur ein anderer
Vorgeschlagener erhalten, so nehmen außer demjenigen, der die
meisten Stimmen
erhalten hat, auch sie an der Stichwahl teil.
Bei einer Stichwahl entscheidet die einfache Mehrheit.
Bei Stimmengleichheit wird die Wahl wiederholt.
-
Kassenprüfer und vom Verbandstag zu wählende Ausschußmitglieder und Mitglieder
des Verbandsgerichtes - nicht jedoch die Vorsitzenden - können
getrennt für jedes
Gremium in einem schriftlichen Wahlgang gewählt werden.
-
Die Protokolle des Verbandstages werden vom Präsidenten, oder
einem von ihm
Beauftragten, und dem Protokollführer unterzeichnet.

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§ 19 Öffentlichkeit
Die Verbandstage sind grundsätzlich öffentlich.
Die Öffentlichkeit kann durch einfache Mehrheit ausgeschlossen
werden.

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§ 20 Außerordentlicher Verbandstag
-
Das Präsidium kann aus wichtigem Grund einen
außerordentlichen Verbandstag einberufen.
Der außerordentliche Verbandstag muß einberufen werden, wenn
mindestens ein Drittel
der Mitglieder Anträge auf Einberufung in gleicher Sache
stellen.
-
Tagesordnungspunkte eines außerordentlichen Verbandstages
können nur solche sein,
die zu seiner Einberufung geführt haben. Ein ordnungsgemäß
beantragter
außerordentlicher Verbandstag muß spätestens sechs Wochen nach
Einreichung der
Anträge stattfinden. Für die Berechnung dieser Frist ist der Tag
maßgebend, an dem
durch Eingang auf der QUAD-Geschäftsstelle die Zahl der zur
Einberufung eines
außerordentlichen Verbandstages erforderlichen Anragsteller
erreicht ist. Die
Tagesordnung mit Anträgen ist den Mitgliedern mit einer
Ladungsfrist von mindestens
zwei Wochen mitzuteilen. Für die Beschlußfähigkeit gelten § 16
Abs. 1 und 2.

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Präsidium
§ 21 Zusammensetzung
-
Das Präsidium besteht aus:
-
Vorstand (geschäftsführendes Präsidium)
1. dem Präsidenten
2. dem Generalsekretär (Vizepräsident)
3. dem Vorstand Finanzen
-
Dezernate (erweitertes Präsidium)
-
Das Präsidium kann einstimmig verantwortliche Mitglieder oder
Nichtmitglieder der
QUAD ernennen oder abberufen, die sich als Beauftragte in den
entsprechenden
Dezernaten um speziellen Aufgabengebiete und Ressorts im Sinne
der QUAD
kümmern.
Die entsprechenden Dezernate stimmen sich mit den anderen
Präsidiumsmitgliedern ab.
Die Dezernate haben als erweitertes Präsidium keine
geschäftsführenden Funktionen.
Die Dezernate und deren Beauftragte werden in der Geschäftsordnung genannt.
-
Die Mitglieder des geschäftsführenden Präsidiums werden durch
den Verbandstag für
zwei Jahre gewählt. Die Mitglieder bleiben bis zur Durchführung
der Neuwahl im Amt.
-
Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus seinem Amt aus,
so wählt das verbleibende
Präsidium für die Zeit bis zum nächsten Verbandstag ein
Ersatzmitglied. Die gleiche
Befugnis steht dem Präsidium zu, wenn auf dem Verbandstag ein
Amt nicht besetzt
werden kann.
-
Wird auf Vorschlag des Verbandstages oder des Präsidiums eine
Person, die nicht im
Präsidium ist, in ein internationales Gremium (WQF) gewählt, so
hat diese Person einen
Sitz mit beratender Funktion im Präsidium der QUAD. Ein
Stimmrecht ist
ausgeschlossen.
-
Unterschiedliche Dezernate können durch eine Person besetzt
sein. In diesem Fall
besteht dennoch nur eine Stimme pro Person.

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§ 22 Aufgaben, Rechte und Pflichten
-
Das Präsidium leitet die QUAD und ist hierbei für alle
Angelegenheiten zuständig, die
nicht durch Satzung oder eine der Ordnungen einem anderen Organ
zugewiesen sind. Es
führt die Geschäfte nach Maßgabe der Satzung, der geltenden
Ordnungen und der
Beschlüsse des Verbandstages. An Beschlüsse von Fachausschüsse
ist das Präsidium
nicht gebunden. Sofern es von Beschlüssen der Ausschüsse
abweicht, muß das
Präsidium innerhalb von zwei Wochen eine schriftliche Begründung
seiner
Entscheidung dem betroffenen Ausschuß zuleiten und auf dem
Verbandstag darlegen.
-
Das Präsidium gibt sich eine Geschäftsordnung, durch die die
Arbeitsgebiete der
einzelnen Mitglieder näher festgelegt werden.
-
Das Präsidium tritt bei Bedarf, jedoch mindestens zweimal
jährlich zusammen. Die
Einberufung erfolgt durch den Präsidenten oder seinen Vertreter.
Es ist beschlußfähig,
wenn mindestens die Hälfte seiner stimmberechtigten Mitglieder
anwesend ist und zu
einer Sitzung ordnungsgemäß, d. h. per Email, unter Beifügung
einer Tagesordnung und
Einhaltung einer Frist von mindestens fünf Tagen, eingeladen
war. Beschlüsse des
Präsidiums können - wenn nicht mehr als drei seiner Mitglieder
widersprechen - auch
im schriftlichen Umlaufverfahren gefaßt werden. Das Präsidium
beschließt mit
einfacher Stimmenmehrheit.

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§ 23 Geschäftsführung / Vertretung
-
Die Führung der Verbandsgeschäfte obliegt dem
geschäftsführenden Präsidium. Es
besteht aus dem Präsidenten und dem Vizepräsidenten
(Generalsekretär) und dem
Vorstand Finanzen.
-
Vorstand im Sinne des § 26 BGB (Vertretung nach außen) sind
der Präsident, der
Vizepräsident (Generalsekretär) und der Vorstand Finanzen.
-
Der Verband wird durch zwei Mitglieder des Vorstandes
vertreten.

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§ 24 Disziplinarisches
Das Präsidium entscheidet über disziplinäre Verfehlungen. Alles
Weitere regelt die
Disziplinar- Rechts- und Verfahrensordnung, die diese Satzung
ergänzt.

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V. Das Verbandsgericht
§ 25 Rechtsordnung
Zur Entscheidung von Streitigkeiten wird im Bedarfsfall ein
Verbandsgericht
geschaffen. Im Rahmen seiner Zuständigkeit ist der ordentliche
Rechtsweg
ausgeschlossen. Die der Entscheidung des Verbandsgerichtes
Unterworfenen erkennen
seine Entscheidung als letztverbindlich an. Ein Wahlrecht
zwischen der ordentlichen
Gerichtsbarkeit und dem Schiedsgericht bleibt jedoch bestehen,
sofern es sich um
Rechtsstreitigkeiten der in § 91 des Gesetzes gegen
Wettbewerbsbeschränkung (GWB)
genannten Art handelt. Alles Weitere regelt die
Disziplinar-
Rechts- und
Verfahrensordnung, die diese Satzung ergänzt.

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VI. Kassenprüfer
§ 26 Kassenprüfung
-
Die Kassenführung der QUAD wird durch zwei ehrenamtliche
Kassenprüfer überprüft.
Diese werden vom Verbandstag auf zwei Jahre gewählt. Sie können
wieder gewählt
werden. Die Kassenprüfer dürfen nicht gleichzeitig Mitglied des
Präsidiums sein.
-
Die Kassenprüfer prüfen die Kassenführung mindestens einmal
jährlich und erstatten
dem Präsidium und dem Verbandstag schriftlichen Bericht.

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VII. Ausschüsse und Sonstiges
§ 27 Fachausschüsse
Verbandstag und Präsidium können Fachausschüsse und Kommissionen
einrichten.
Soweit ihnen im Einzelfall nicht weitergehende Funktionen
übertragen werden, haben
die Fachausschüsse und Kommissionen beim Verbandstag und
gegenüber Präsidium
beratende Funktion. Ihre Aufgabe besteht vordringlich darin,
Anregungen für sachlich
gebotene Änderungen und Verbesserungen aus ihrem Fachbereich an
den Verbandstag
oder das Präsidium heranzutragen, oder auf Anforderung von
Verbandstag oder
Präsidium Lösungsvorschläge zu bestimmten Problemen zu
erarbeiten. Im Rahmen ihrer
Tätigkeit ist den Fachausschüssen von der QUAD und ihren Organen
Auskunft zu
erteilen.

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§ 28 Geschäftsstelle
-
Das Präsidium bedient sich zur Durchführung seiner Aufgaben
der von der QUAD
unterhaltenen Geschäftsstelle. Die Einstellung von Mitarbeitern
erfolgt nach Bedarf
durch das Präsidium.
-
Die Geschäftsstelle arbeitet nach Weisung des Präsidiums, im
Zweifel nach der des
Präsidenten.

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§ 29 Auflösung
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Die Auflösung der QUAD darf nur aufgrund ordnungsgemäß
bekannt gegebener
Tagesordnung mit 3/4 aller Stimmen beschlossen werden.
-
Ein Antrag auf Auflösung kann nicht als Dringlichkeitsantrag
oder als Änderungs- oder
Ergänzungsantrag zu einem anderen Antrag gestellt werden.
-
Bei Auflösung der QUAD muß das Vermögen einer gemeinnützigen
Organisation
zufließen, die es unmittelbar für Zwecke der gemeinnützigen
Jugendpflege zu
verwenden hat. Das Vermögen fließt bei Auflösung, Aufhebung des
Verbandes oder bei Wegfall seiner steuerbegünstigten Zwecke an
die SOS Kinderdörfer.

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§ 30 Salvatorische Klausel
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Regelungen, die nicht in dieser Satzung erfasst sind, aber
sinnvoller weise den
Quadrathlon als Multidisziplinensportart ergänzen, werden nach
mehrheitlichem Beschluss des Präsidiums subsidiär durch die Regelungen,
Satzungen und Ordnungen
der WQF, DKV, DTU, DSV, BDR, DLV sowie DOSB, NADA angewendet.
-
Sind einzelne Regelungen etwa durch Widersprüche oder Lücken
ungültig, so bleibt das
Regelwerk an sich davon unberührt.

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§ 31 Inkrafttreten
Diese am 13. August 2010 auf dem Verbandstag in Schleusingen
verabschiedete Satzung wurde in der vorliegenden Fassung, auf
Grundlage der Gründungssatzung vom 20. Oktober 2007 beschlossen.
Sie tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
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