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Präambel
Doping ist in jeder Hinsicht von der QUAD gebannt.
Doping ist die unerlaubte Leistungsförderung, um sich
insbesondere einen Wettbewerbsvorteil in Wettkämpfen gegenüber
anderen Athleten zu verschaffen.
Doping untergräbt einen fairen Wettkampf und kann die eigene
Gesundheit gefährden.
Die Quadrathlon Allianz Deutschland (QUAD) fördert und schützt
eine gesunde und faire Sportpraxis. Doping ist damit
unvereinbar. Die Anti-Doping-Ordnung (ADO) verteidigt die
berechtigte Erwartung jedes Athleten, an dopingfreien
Wettkämpfen teilzunehmen, zugleich zeigt sie die Sanktionen und
Folgen auf, die schon der Versuch von Doping zur Folge hat.
Die QUAD wird ihrer Anti-Doping-Arbeit stets eine beste Praxis
nach dem aktuellen Stand der Wissenschaft und der international
anerkannten Praxis der NADA und WADA im Rahmen seiner
finanziellen und sonstigen Möglichkeiten zugrunde legen.

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Eid gegen Doping
Jeder lizenzierte Sportler und Mitglied der QUAD erklärt sich zu
folgendem Eid:
-
Ich erkläre, die Bekämpfung von Doping aktiv zu unterstützen.
-
Als Athlet/Athletin will ich meine sportlichen Ziele mit
intelligentem Training, gesunder Ernährung und entsprechendem
Lebensstil erreichen.
-
Ich respektiere die sportlichen Regeln meiner Sportart und
gelobe, im Wettkampf fair zu handeln.
-
Ich kultiviere den Sport im ursprünglichen Sinne und bemühe
mich, mit meiner sauberen Einstellung zum Sport Vorbild für
meine Mitmenschen zu sein.
-
Ich werde nach meinen Möglichkeiten mein Umfeld über die
gesundheitlichen Risiken des Dopings aufklären.
-
Wenn ich einen Dopingfall in meiner Umgebung wahrnehme, versuche
ich, Demjenigen/Derjenigen die negativen Seiten von Doping
aufzuzeigen.

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Grundlagen
§ 1 Anti-Doping-Code
-
Bestandteil und Grundlage dieser Ordnung ist der
ADC (Anti-Doping-Code)
der NADA (Nationale Antidoping Agentur), in seiner jeweils
aktuellsten Fassung, einschließlich dessen Anhänge. Im Zweifel
geht der ADC abweichenden Bestimmungen in den nachfolgenden
Vorschriften vor.
-
Der ADC regelt u. a. folgendes:
- Definition des Begriffs Doping (Art. 1)
- Verstöße gegen Anti-Doping-Bestimmungen (Art. 2)
- Nachweis eines Verstoßes gegen Anti-Doping-Bestimmungen (Art.
3)
- Die Verbotsliste (Art. 4)
- Dopingkontrollen (Art. 5)
- Analyse von Proben (Art. 6)
- Ergebnismanagement (Art. 7)
- Analyse der B-Probe (Art. 8)
- Automatische Annullierung von Einzelergebnissen (Art. 9)
- Sanktionen gegen Einzelpersonen (Art. 10)
- Konsequenzen für Mannschaften (Art. 11)
- Disziplinarverfahren (Art. 12)
- Rechtsbehelfe (Art. 13)
- Information und Vertraulichkeit (Art. 14)
- Dopingprävention (Art. 15)
- Verjährung (Art. 17)
- Schlussbestimmungen (Art. 18)
-
Die QUAD ist als nationaler Spitzenverband, nach der Definition
des ADC, eine Anti-Doping-Organisation, die für die Annahme von
Regeln zur Einleitung, Umsetzung oder Durchführung des
Dopingkontrollverfahrens zuständig ist.

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§ 2 Geltungsbereich der Anti-Doping-Regeln
-
Die Bestimmungen dieser Ordnung gelten insbesondere für alle
Inhaber eines QUAD-Startpasses, einer Tageslizenz oder einer
Trainer- oder Betreuererlaubnis der QUAD, die an
Trainingsmaßnahmen oder Wettkampfveranstaltungen der QUAD
teilnehmen bzw. Teilnehmer betreuen. Satz 1 gilt entsprechend für
Veranstaltungen, die von anderen Ausrichtern oder Organisationen
durchgeführt werden.
-
Die Vereine und Veranstalter sind für die effektive Durchführung
von Dopingkontrollen bei Trainingsmaßnahmen und Wettkämpfen in
ihrem Bereich verantwortlich.
-
Athletinnen oder Athleten im Bundes- oder Landeskader sowie
Trainer und vertraglich für die QUAD im Sportbereich tätige
Personen haben die Verbindlichkeit dieser Ordnung schriftlich
anzuerkennen und zugleich ihrer Teilnahme an – auch
unangemeldeten – Kontrollen schriftlich zuzustimmen.
-
Die Bestimmungen dieser Ordnung sind von den QUAD-Mitgliedern
strikt zu beachten; in Fällen von Unklarheiten hat sich jeder
unaufgefordert um Klärung zu bemühen. Verhängte Sanktionen gelten
auch bei Wettkämpfen anderer Mitgliedsverbände der WQF. Sie
werden dementsprechend international bekanntgegeben.

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§ 3 Informationsobliegenheit
Athletinnen und Athleten sowie alle Verantwortlichen im Sport-,
Trainings- und Mannschaftsbereich haben sich über den aktuellen
Stand der Anti-Doping-Regelungen unaufgefordert und vollständig
zu informieren. Die QUAD teilt dazu auf schriftliche Anfrage die
Veröffentlichungsquellen (z. B. Internetadressen) mit. Diese
werden auch auf der Internetseite der QUAD angegeben.

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§ 4 Zusammenarbeit
Die QUAD arbeitet zur ständigen Verbesserung und
Weiterentwicklung ihrer Antidoping-Arbeit mit der NADA, dem
Deutschen Olympischen Sportbund (DOSB) sowie mit der WQF
zusammen.

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Pflichten und Rechtsfolgen
§ 5 Pflicht zur Verfolgung von Dopingverstößen
-
Jeder Verstoß gegen die Bestimmungen dieser Ordnung und der
Regelwerke, auf die diese Ordnung verweist (insbesondere der
WADA und der NADA) wird sanktioniert. Insoweit besteht kein
Ermessensspielraum.
-
Soweit die für Verstöße Verantwortlichen oder
Mitverantwortlichen nicht der Zuständigkeit der QUAD unterfallen,
kann die QUAD
-
die jeweils zuständigen (Sport-)Verbände im nationalen oder
internationalen Bereich unterrichten,
-
evtl. bestehende Verträge mit den verantwortlichen Personen oder
Stellen kündigen.
Weitere geeignete Maßnahmen zur Verfolgung der Verstöße und zum
Schutz vor weiteren Verstößen bleiben vorbehalten.

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§ 6 Persönliche Verantwortlichkeit von Athleten
-
Bei ärztlichen Behandlungen hat der Sportler oder die Sportlerin
den behandelnden Arzt darauf hinzuweisen, dass bei der Einnahme
von Medikamenten die Antidopingregeln zu beachten sind.
-
Ein in anderen Sportarten oder im Zuständigkeitsbereich anderer
Sportverbände eingeleitetes Verfahren wegen des Verdachts auf
einen Dopingverstoß muss auch dann, wenn jenes Verfahren noch
nicht abgeschlossen ist, unaufgefordert und unverzüglich dem
Antidoping-Beauftragten der QUAD mitgeteilt werden.
-
Jedes Mitglied eines QUAD-Kaders ist – sofern es ein
sozialabgabenpflichtiges (monatliches) Einkommen, aus der
sportlichen Leistung bezieht, das wenigstens der niedrigsten
Tarifgruppe für den Dienstleistungsbereich, die durch die
Gewerkschaft VERDI vertreten wird, entspricht, und in diesem
Sinne als Profiathlet bezeichnet wird – verpflichtet sich der
Bundesgeschäftsstelle die Trainingsorte und -zeiten sowie den
neuen Aufenthaltsort schriftlich mitzuteilen, wenn es den
Wohnsitz, der der QUAD gemeldet wurde, für drei Tage oder mehr
verlassen möchte. In der Mitteilung ist die Dauer der
Abwesenheit sowie die Adresse anzugeben, unter der die Athletin
oder der Athlet anzutreffen ist. Sie muss bei
Inlandsaufenthalten vor Reiseantritt und bei
Auslandsaufenthalten zehn Tage vor Reiseantritt dem
Antidoping-Referat des QUAD zugehen.
Bei begründetem Verdacht kann der Vorstand auch Nachweise von
Amateuren verlangen.

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§ 7 Persönliche Verantwortlichkeit von Trainern, Betreuern etc.
-
Trainer, Mannschaftsbetreuer, -ärzte und sonstige Hilfspersonen
von Athletinnen oder Athleten sind verpflichtet, das Ziel eines
dopingfreien Sports uneingeschränkt zu fördern. Sie sollen
regelmäßig an Informations- und Fortbildungsveranstaltungen zur
Dopingbekämpfung teilnehmen.
-
Bei Dopingkontrollen sind die in Abs. 1 genannten Personen zur
umfassenden Mitwirkung verpflichtet.

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§ 8 Weitere Folgen für Vereine und Ausrichter
-
Werden im Bereich von Veranstaltungen oder Vereinen
unzureichende Antidoping-Kontrollen im Rahmen deren
Möglichkeiten durchgeführt, ergeht eine schriftliche Abmahnung
durch den Antidoping-Beauftragten der QUAD.
-
Für Veranstalter oder Ausrichter, die in Zusammenarbeit mit der
QUAD Sportveranstaltungen in den von der QUAD betreuten
Sportarten durchführen, gilt Abs. 1 entsprechend mit der
Maßgabe, dass nach schriftlicher Abmahnung eine erneute
Beauftragung nicht mehr zulässig ist.

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§ 9 Verbindlichkeit der Antidoping-Ordnung
-
Mit jeder Ausgabe eines Startpasses oder eines Trainer-,
Betreuer- oder ähnlichen Ausweises wird die Verpflichtung
begründet, die Bestimmungen dieser Ordnung zu beachten.
-
Die mit der Durchführung einzelner Veranstaltungen beauftragten
Ausrichter werden durch schriftliche Vereinbarung verpflichtet,
die Verpflichtung zur Beachtung dieser Ordnung an die
teilnehmenden Athletinnen und Athleten und ihre
Betreuungspersonen weiterzugeben.
-
Weitergehende internationale Antidoping-Vorschriften bleiben
unberührt.

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§ 10 Auslegungsregel
Die Bestimmungen dieser Ordnung sind im Sinne eines möglichst
effektiven Schutzes gegen Dopingverstöße und eines hohen
Schutzniveaus auszulegen. Keine Bestimmung dieser Ordnung darf
so ausgelegt werden, dass sie den internationalen
Antidoping-Anforderungen der WADA und der internationalen
Verbände (WQF) und der NADA widerspricht.

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Zuständigkeiten und Verfahrensablauf
§ 11 Bundesverband
-
Die QUAD ist zur Durchführung dieser Ordnung für alle
Trainingsmaßnahmen und Wettkämpfe auf Bundesebene, auch mit
internationaler Beteiligung zuständig.
-
Die Mitglieder informieren die QUAD unverzüglich über jedes in
ihrem Bereich eingeleitete Verfahren und über festgestellte
positive Probenbefunde.

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§ 12 Antidoping-Beauftragter (ADB)
-
Die Antidopingarbeit der QUAD wird von einem
Antidoping-Beauftragten (ADB) organisiert und koordiniert.
Dieser wird vom QUAD-Präsidium bestellt; er kann jederzeit
abberufen werden.
-
Der QUAD-Antidoping-Beauftragte überwacht und fördert die
Anwendung dieser Ordnung. Er hat darüber dem Verbandstag und dem
Präsidenten zu berichten. In regelmäßigen Abständen kann er
einen Bericht über die Antidopingarbeit in den Vereinen
verlangen.
-
Der ADB ist in Antidoping-Angelegenheiten nicht
weisungsgebunden. Er hat das Recht der Teilnahme an
Präsidiumssitzungen. Er arbeitet in Antidoping-Angelegenheiten
eng mit den Landesverbänden zusammen.
-
Jeder Betroffene und jeder örtliche Verein kann sich in
Antidoping-Fragen unmittelbar an den Antidoping-Beauftragten der
QUAD wenden

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§ 13 Antidoping-Kommission (ADK)
-
Für die Verfolgung von Antidoping-Verstößen und die Entscheidung
über Suspendierungen und Sanktionen ist die
Antidoping-Kommission (ADK) zuständig. Diese wird vom Präsidium
der QUAD bestellt; sie besteht aus drei Personen. Der ADK sollen
ein Jurist und ein Mediziner oder Pharmakologe angehören. Die
Bestellung endet mit der Bestellung einer neuen ADK durch das
Präsidium. Während eines anhängigen Verfahrens ist die
Bestellung einer neuen ADK für dieses Verfahren unzulässig.
-
Das Präsidium der QUAD bestimmt zugleich mit der Entscheidung
nach Abs. 1 den Vorsitz der ADK und bestellt bis zu drei
Ersatzmitglieder, die im Falle der Verhinderung oder des
Ausfalls eines ADK-Mitglieds tätig werden. Die Ersatzmitglieder
rücken in der vom Präsidium festgelegten Reihenfolge nach und
bleiben bis zum Abschluss des jeweiligen Verfahrens im Amt.
-
Die ADK und ihre Mitglieder sind unabhängig und keinerlei
Weisungen unterworfen. Das Verfahren ist vertraulich und
grundsätzlich nicht öffentlich.
-
Die ADK kann die Entscheidung durch Beschluss nach Anhörung des
Betroffenen dem oder der Vorsitzenden übertragen. Die
Übertragung kann rückgängig gemacht werden.

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§ 14 Pflicht zur Information der ADK
-
Anhaltspunkte über einen möglichen Verstoß gegen diese Ordnung
sind dem Vorsitzenden der ADK unverzüglich und streng
vertraulich mitzuteilen. Dabei sollen die Namen und Adressen der
betroffenen Person(en) und ggf. von Zeugen, Zeit und Ort der
Feststellungen, Probennahmen und vorliegende Analyseergebnisse
angegeben werden.
-
Abs. 1 gilt entsprechend für positive Kontrollergebnisse
anderer, auch internationaler Sportverbände oder
Sportorganisationen.

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§ 15 Ermittlungen
Die Tatsachenermittlung erfolgt von Amts wegen. An Beweisanträge
der oder des Betroffenen ist die ADK nicht gebunden. Sie kann
weitere Beweiserhebungen anordnen, wenn diese zur Aufklärung des
Tatverdachts erforderlich sind.
Wird die Sachaufklärung vereitelt oder erschwert, kann dies zu
Lasten des oder der Betroffenen gewertet werden.

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§ 16 Allgemeine Verfahrensregeln
-
Verfahrenshandlungen sind schriftlich vorzunehmen. Nicht
fristgebundene Erklärungen können per e@mail an die von der ADK
angegebene Adresse erfolgen; das Risiko der richtigen
Übermittlung der Erklärung trägt der jeweilige Absender.
-
Der Schriftverkehr mit der ADK ist über die
Bundesgeschäftsstelle der QUAD zu führen.
-
Der oder die Betroffene hat das Recht, sich auf eigene Kosten
durch einen Rechtsanwalt oder einen Bevollmächtigten vertreten
zu lassen. Er oder sie ist auf schriftliches Verlangen
persönlich zu hören.
-
Mitteilungen an den/die Betroffene/n gelten mit dem dritten Tag
nach Absendung aus der QUAD-Geschäftsstelle als zugegangen.
Zustellungen nach dieser Ordnung sind durch Einschreiben mit
Rückschein vorzunehmen. Als Zustellungsdatum gilt das auf dem
Einschreibe-Rückschein angegebene Datum. Hat der oder die
Betroffene im Inland keine Zustellanschrift oder keinen
Zustellungsbevollmächtigten, wird die Zustellung durch die
öffentliche Bekanntmachung auf der QUAD-Homepage ersetzt, dass
das zuzustellende Schriftstück über das Internet angefordert
werden kann; in diesem Fall gilt die Zustellung mit dem zehnten
Tag nach der Bekanntmachung als bewirkt.
-
Für die gegenüber der QUAD einzuhaltenden Fristen ist der
Eingang bei der Bundesgeschäftsstelle der QUAD maßgebend. Die
Fristberechnung erfolgt nach den Vorschriften der
Zivilprozessordung (ZPO) und des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB).
Unter den Voraussetzungen des § 233 ZPO kann Wiedereinsetzung in
eine versäumte Frist gewährt werden.
-
Akteneinsicht kann erst nach Abschluss der Ermittlungen
beansprucht werden.
-
Verstöße gegen Verfahrensvorschriften sind nur beachtlich, wenn
sie geeignet sind, ernsthafte Zweifel am Analyseergebnis oder an
sonstigen den Tatverdacht stützenden oder widerlegenden
Beweismitteln zu begründen. Solche Verstöße sind innerhalb von
drei Kalendertagen nach Kenntniserlangung zu rügen; unterbleibt
dies, verliert der ADB oder die oder der Betroffene für das
gesamte weitere Verfahren dieses Rügerecht. Auf diese Folge soll
zu Beginn des Verfahrens hingewiesen werden.

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§ 17 Entscheidungen anderer Verbände
Die wegen eines Dopingverstoßes im Sinne dieser Ordnung
ergehende Entscheidung eines anderen Sportverbandes gilt auch
für den Bereich der QUAD, sofern der andere Sportverband dem
Standard des Anti-Doping-Regelwerkes der NADA entsprochen hat.
Der Betroffene erhält dazu auf Verlangen einen schriftlichen
Bescheid des Antidoping-Beauftragten. Dagegen kann mündliche
Verhandlung entsprechend beantragt werden.

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§ 18 Mündliche Verhandlung
-
Bei hinreichendem Verdacht eines Dopingverstoßes bestimmt die
oder der Vorsitzende der ADK unverzüglich einen Termin und den
Ort, an dem die ADK den oder die verantwortliche(n) Persone(n)
anhört, es sei denn, darauf wird schriftlich verzichtet. In
diesem Fall bestimmt die oder der Vorsitzende nach Abschluss der
Beweisaufnahme unverzüglich einen Termin zur Entscheidung.
Präsidium und Athlet sind über den Termin formlos zu
informieren.
-
Die Ladung zur mündlichen Verhandlung muss den
Verfahrensbeteiligten mindestens zwei Wochen vor der Anhörung
zugehen; die Frist kann mit Einverständnis des Betroffenen
abgekürzt werden. In der Ladung ist anzugeben, ob und ggf.
welche Zeugen oder Sachverständige gehört werden sollen. Über
Terminänderungen wird entsprechend § 227 ZPO entschieden.
-
Der oder die Vorsitzende der ADK kann den/die Betroffene/n
schriftlich auffordern, innerhalb einer zu bestimmenden Frist
die Tatsachen anzugeben oder die Beweismittel zu bezeichnen,
deren Berücksichtigung für erforderlich gehalten wird. Nach
Ablauf der Frist angegebene Tatsachen oder Beweismittel können
von der ADK als verspätet zurückgewiesen werden; auf diese Folge
ist in der Aufforderung nach Satz 1 hinzuweisen.
-
Für die Beweisaufnahme gelten die Bestimmungen der ZPO
entsprechend. Beweiserhebungen können durch ausdrücklichen
Beschluss der ADK von der Zahlung eines Auslagenvorschusses
abhängig gemacht werden.
-
Die mündliche Verhandlung der ADK ist nicht öffentlich. Die
Mitglieder des QUAD-Präsidiums haben das Recht der Anwesenheit.

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§ 19 Entscheidung
-
Nach Abschluss der Beweisaufnahme ist unverzüglich eine
Entscheidung zu fällen, spätestens jedoch nach Ablauf von drei
Wochen seit Schluss der letzten mündlichen Anhörung.
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Die ADK entscheidet nach Anhörung des oder der Betroffenen auch
über die Anerkennung von im Ausland festgestellten
Dopingverstößen sowie darüber, ob und inwieweit die im Ausland
verhängten Sanktionen auch im QUAD-Bereich gelten. Sofern diese
nicht gelten sollen, ist über Sanktionen nach dieser Ordnung zu
entscheiden.
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Die ADK kann durch Beschluss zu jedem Zeitpunkt des
Entscheidungsverfahrens vorläufige oder sichernde Maßnahmen
anordnen, die sie in Bezug auf den Streitgegenstand für
erforderlich hält.
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Die Entscheidung der ADK wird schriftlich abgefasst, begründet
und dem oder der Betroffenen, dem ADB und dem Präsidium
zugestellt. Der oder die Betroffene kann auf schriftliche Gründe
verzichten. Die Entscheidung ist von dem Vorsitzenden der ADK zu
unterschreiben.

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§ 20 Kosten
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Die Kosten des Verfahrens der ADK trägt im Falle einer Sanktion
der oder die Betroffene; die ADK kann nach billigem Ermessen eine
abweichende Kostenentscheidung treffen.
-
Als Verfahrenskosten werden eine allgemeine Verfahrensgebühr von
50 € Reisekosten der ADK sowie Auslagen für Beweiserhebungen
(Probenanalysen, Sachverständige, Zeugen u. a.) erhoben.
-
Die Einstellung des (Ermittlungs-)Verfahrens begründet keinen
Anspruch des oder der Betroffenen auf Kostenerstattung gegen die
QUAD.
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Auf Antrag des Betroffenen kann das Präsidium der QUAD die
Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen.

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§ 21 Rechtsmittel
-
Gegen die Entscheidung der ADK steht dem QUAD-Präsidium und dem
Betroffenen der Einspruch zum QUAD-Verbandsgericht binnen zwei
Wochen nach Zustellung der Entscheidung zu. Die Entscheidung des
Verbandsgerichts ist abschließend.
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Der Einspruch hat keine aufschiebende Wirkung. Diese kann auf
Antrag vom Verbandsgericht angeordnet werden. Bei Sperren ist
zuvor der ADB zu hören.

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§ 22 Beweisführung
-
Grundlagen der Tatsachenfeststellung sind Analyseergebnisse
(Laborbefunde), Urkunden, sichergestellte Gegenstände,
Augenscheinsergebnisse, Sachverständigengutachten,
Zeugenaussagen und ein schriftliches Geständnis der Athletin
oder des Athleten bzw. der verantwortlichen Hilfsperson. Weiter
können Auskünfte anderer Stellen (Behörden, Sportverbände) oder
gerichtliche Entscheidungen berücksichtigt werden.
-
Das zuständige Organ entscheidet aufgrund seiner freien, aus dem
gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung, ob der Beweis eines
Verstoßes – orientiert an international anerkannten Standards
der WADA – erbracht ist.

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§ 23 Berichtswesen
Die QUAD hat die NADA und die WQF und andere Sportorganisationen
sowie Vereine über den Inhalt der Verfahren und die Rechtsfolgen
zu informieren, die sich auf die Startberechtigung des Athleten
beziehen, soweit dies für einen geordneten Sportbetrieb
erforderlich ist und Persönlichkeitsrechte des Athleten nicht
entgegenstehen.

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Schlussbestimmungen
§ 24 Haftungsbegrenzung
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Der QUAD und die für sie handelnden Personen haben bei der
Erfüllung ihrer Aufgaben stets nur für diejenige Sorgfalt
einzustehen, welche sie in eigenen Angelegenheiten anzuwenden
pflegen (§ 708 BGB § 708 BGB: Ein Gesellschafter hat bei der
Erfüllung der ihm obliegenden Verpflichtungen nur für diejenige
Sorgfalt einzustehen, welche er in eigenen Angelegenheiten
anzuwenden pflegt).
-
Die QUAD ist berechtigt, eventuelle Schadensersatzansprüche
gegen Unternehmen, die die Kontrollen durchführen, oder gegen
Analyseinstitute, an den oder die Betroffenen abzutreten, soweit
deren Rechte berührt sind.

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§ 25 Grundsatzregelung
Dopingmaßnahmen müssen im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten
der QUAD, der Veranstalter und der Vereine angelegt sein. Die
Zielsetzung muss wahrhaftes Bemühen um einem Drogen-, bzw.
dopingfreien Sport sein.

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§ 26 Änderung der Anti-Doping-Ordnung
Die Bestimmungen dieser Ordnung können durch Beschluss des
Präsidiums der QUAD geändert werden.

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§ 27 Inkrafttreten und Übergangsvorschriften
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Die Antidoping-Ordnung wurde in der vorliegenden Fassung am
10.04.2011 vom Präsidium der Quadrathlon Allianz Deutschland (QUAD)
beschlossen und tritt mit der Veröffentlichung auf der QUAD
Verbandshomepage in Kraft.
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Bis zur Bestellung eines Antidopingbeauftragten durch das
Präsidium ist für dessen Aufgaben nach dieser Ordnung der
QUAD-Präsident zuständig; bis zur Bestellung einer
Antidopingkommission ist insoweit die Disziplinarkommission
zuständig.
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